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VOFF NRW

§ 24 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/24#abs-1 (1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus:

1. durch Nichtbestehen der Probezeit,

2. durch Austrittserklärung,

3. wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder

4. durch Tod.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/24#abs-2 (2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/24#abs-3 (3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen.

§ 23 § 25