Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr
VOFF NRW§ 24 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/24#abs-1 (1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus:
1. durch Nichtbestehen der Probezeit,
2. durch Austrittserklärung,
3. wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder
4. durch Tod.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/24#abs-2 (2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/24#abs-3 (3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen.